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Unterhalt,Anlage U,kein Unterhalt gezahlt

Mandant A hat im Jahr 2019 eine Anlage U unterschrieben. Der Ex-Ehemann hat die Unterhaltsleistungen entsprechend als Sonderausgabe geltend gemacht. Seit 2021 erfolgten keine Zahlungen mehr mangels Leistungsfähigkeit des Ex-Ehemanns. A hat die Anlage U nicht widerrufen. Das Finanzamt setzt mangels Widerrufs nunmehr Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 bei A trotz Bestätigung des Ex-Ehemanns an, der auch in seiner Steuererklärung keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat. Frage: Hat das Finanzamt recht, dass erst mit Widerruf der Anlage U auf die Berücksichtigung der Einkünfte bei A verzichtet werden kann?
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