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§ 3 Nr. 28 EStG,Abfindung,Vorsorgehöchstbetrag

Unser Mandant erhält eine Abfindung von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wir überprüfen, ob es steuerlich sinnvoll ist, einen Teil der Abfindung in die DRV einzubezahlen. Dies soll direkt vom Arbeitgeber erfolgen, so dass 50 % der Beiträge steuerfrei sind. Nun stellt sich die Frage, ob die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge als AG-Anteil zu RV zu berücksichtigen sind und somit die Vorsorgeaufwendungen kürzen. Nach unserer Auffassung nicht, da die AG-Anteile ja aus der Abfindung stammen. Ist dies zutreffend?
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