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Vorweggenommene Erbfolge,Sonderausgaben,begünstigtes Vermögen

Vater V plant seine Rechtsanwaltskanzlei auf seine Tochter T in zwei Teilschritten zu übertragen: – Im ersten Schritt, im Jahr 0, soll die T in die Einzel-Kanzlei aufgenommen werden und zu 75 % an der dadurch entstehenden Personengesellschaft beteiligt werden. – Im zweiten Schritt, fünf Jahre später im Jahr 5, sollen die verbleibenden 25 % der Mitunternehmensanteile von V auf T übertragen werden. Bis zum Jahr 05 hält V somit weiterhin 25 % an der Kanzlei und ist auch in dieser Höhe am Gewinn – nach Abzug/Verrechnung eines Gewinnvorabs an die T, die die Rechtsanwaltstätigkeit zu nahezu 100 % leisten wird – beteiligt. Die Übertragung in zwei Teilschritten (Aufnahme der T in die Einzelkanzlei im Jahr 0 und Übertragung der verbleibenden Anteile auf T im Jahr 5) soll insgesamt gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfolgen. Die Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG sollen erst nach vollständiger Übertragung bzw. nach Übertragung der verbliebenen 25 % Mitunternehmensanteile im Jahr 5 erfolgen. Entsprechend wird die T erst nach dem Jahr 5 Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geltend machen und der V erst nach dem Jahr 5 sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG realisieren. Die zuvor dargestellte Übertragung in zwei Teilschritten in einem Zeitraum von 5 Jahren gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG wird in einem Vertrag vor Durchführung des ersten Teilschritts geregelt. Ist diese Gestaltung möglich, insbesondere die Aufteilung der Übertragung der Kanzlei in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilschritten gegen Versorgungsleistungen, obwohl – im Jahr 0 die Voraussetzung einer vollständigen Übertragung eines Betriebs gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG noch nicht vorliegen, – T bereits ab dem Jahr 0 75 % der Gewinne erhält, ohne dass ab diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsleistungen erbracht werden? Oder liegt ggf. im Jahr 0 lediglich eine unentgeltliche Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG in Höhe von 75 % vor und davon unabhängig im Jahr 5 dann lediglich eine Übertragung von 25 % gegen Versorgungsleistungen? (Der Nachteil bei der Gestaltung über § 6 Abs. 3 EStG im Jahr 0 und gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Jahr 5 ist, dass im Jahr 5 dann nur noch 25 % der erzielbaren Nettoerträge aus der Rechtsanwaltskanzlei zur Deckung der Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen würden.)
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