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vorweggenommene Erbfolge,Leibrente

Folgende Problematik: Mit notarieller Urkunde aus dem Kalenderjahr 2001 hat Vater V sein von ihm betriebenes Einzelunternehmen an seine Tochter T im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Als finanzielle Gegenleistung für die Übertragung wurde neben einer umfassenden Schuldübernahme von Darlehen auch die Zahlung eines Betrags von 3.000 DM (in Euro 1.533,88) monatlich an Vater V und Mutter M vereinbart. Nachdem Vater V verstorben ist, wird diese monatliche Zahlung von Tochter T an Mutter M erbracht. Im Übertragungsvertrag wurde vereinbart, dass bei einer wesentlichen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Beteiligten eine Änderung der eingegangenen Zahlungsverpflichtung (Rentenzahlung 1.533,88 €) entsprechend den Regeln des § 323 ZPO verlangen können. Weiterhin ist in dem Übertragungsvertrag eine Wertsicherungsklausel vorgesehen. Auf die Anwendung dieser Wertsicherungsklausel haben sowohl der verstorbene Vater V als auch Mutter M gegenüber der Tochter T in der Vergangenheit verzichtet. Der Verzicht entsprach ausdrücklich dem Willen des verstorbenen Vaters V. Um die gelebte Vertragspraxis zu dokumentieren und eine Regelung für die Zukunft zu treffen, wird Folgendes notariell vereinbart: Ausdrücklich erklärt Mutter M hiermit gegenüber der Tochter T, auch für die Zukunft auf die Anwendung der Wertsicherungsklausel gemäß Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2001 zu verzichten. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Verzicht durch Mutter M jederzeit durch notariell beurkundete Erklärung für die Zukunft widerrufen werden kann. Die Parteien sind sich weiter einig, dass im Fall des Widerrufs die Rentenzahlung auch unter Berücksichtigung etwaiger Wertsteigerungen auf einen Betrag von 2.300 € monatlich begrenzt werden soll. Frage: Besteht die Gefahr, dass durch die vorstehende vertragliche Änderung die Rentenzahlungen bei der Tochter T nicht mehr als Sonderausgaben i.S. des § 10 EStG abzugsfähig sind?
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