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§ 7i EStG,Kosten für Architekturleistungen

Im Jahr 2019 bekommt mein Mandant eine Immobilie geschenkt. Für diese beantragt er eine Bescheinigung nach Landesrecht (Baudenkmal), die ihm auch ausgestellt wird. Die Kosten der Sanierung betragen ca. 800.000 €! Diese wird 2024 durchgeführt, anschließend erfolgt die Vermietung zu Wohnzwecken. In 2021 bekommt er vom Architekten (plant Sanierung und Umbau, beantragt Baugenehmigung) eine Rechnung i.H.v. 20.000 €! Sind die Kosten des Architekten im Rahmen der Abschreibung (§ 7i EStg) ab 2024 zu erfassen oder als vorweggenommene Werbungskosten in 2021? Sollte die Sanierung wider Erwarten nicht stattfinden, und man hätte die Kosten für den Architekten in 2021 nicht erfasst (weil man diese ab 2024 im Rahmen der §7i-AfA berücksichtigen wollte), wären diese dann endgültig verloren?
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