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Mein Mandant hat eine Tochter (*23.03.1992) die im VZ 2013 in Glasgow wohnte und studierte. Er leistete Unterhaltszahlungen an sein Kind und übernahm die Studiengebühren. Für uns stellt sich die Frage ob a) für das Kind in Deutschland Anspruch auf Kindergeld (oder vergleichbare Leistungen besteht? b) somit Unterzahlungen an seine Tochter als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind?
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