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Steuerpflichtiger hat nach Aufgabe seiner aktiven gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2002 das Wahlrecht der Betriebsverpachtung in Anspruch genommen und bis heute keine Betriebsaufgabe aktiv erklärt. Zunächst war eine Verpachtung für die Jahre 2002 bis 2011 möglich. Seit 2012 befindet sich der ruhende Gewerbebetrieb im Leerstand, da keine Mieter gefunden werden konnten. Für die Vermietungsabsicht kann kein Nachweis in Form von Annoncen oder Makler geführt werden. Kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verweigern? Unter welchen Umständen/Tatsachen besteht für das Finanzamt die Möglichkeit,  nach § 16 Abs. 3b Nr. 2 EStG die Betriebsaufgabe zu erklären?
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