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Der selbstständige Steuerpflichtige besitzt kein eigenes Kraftfahrzeug. Für seine berufliche Fahrten verwendet er je nach Bedarf einen der beiden PKWs, die im Eigentum seiner Ehefrau stehen. In seiner Steuererklärung macht der in der Anlage EÜR pauschal EUR 4.800,00 für 16.000 Kilometer an, die er unstrittig gefahren ist. Die gesamte Jahresfahrleistung der Kraftfahrzeuge beträgt 36.000 Kilometer. Eine klare Aufteilung mit welchem Kraftfahrzeug der Steuerpflichtige gefahren ist, ist nicht möglich. Frage: Kann das Finanzamt eines der Kraftfahrzeuge in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen als notwendiges Betriebsvermögen einlegen auch wenn er nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist?
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