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Aufwendungen im Rahmen einer Behinderung können alternativ zu § 33 EStG mittels eines Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Gem. § 26 a Abs. 2 EStG können Aufwendungen auf gemeinsamen Antrag je hälftig berücksichtigt werden im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten. Laut Finanzamt kann der Pauschbetrag gem. § 33 b Abs. 3 EStG nicht hälftig aufgeteilt werden, da es sich hierbei nicht um die Berücksichtigung von Aufwendungen handelt - eben ein Pauschbetrag. Da der Pauschbetrag jedoch Aufwendungen pauschaliert, ist u.E. auch hierfür eine hälftige Zuordnung i.S. des § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Ist diese Auffassung korrekt und können Sie uns hierzu Rechtsgrundlagen als Argumentationshilfe geben?
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