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Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Kassenführung bemängelt (Bilanzierer). Die Mängel sind: Keine Führung eines Kassenbuches, bzw. eine täglicher Kassenbericht wurde mit Excel erstellt. Keine Aufzeichnung der Privatentnahmen und Geldtraniste zur Bank. Von dem Betriebsprüfer werden ein nicht geführtes Kassenbuch als schwerer Mangel angesehen, begründet wird dies BFH Urteilen aus den Jahren 1952-1958. Laut dem AO-Kommentar Schwarz § 146 Rz. 13 ist die Führung eines Kassenbuches nicht mehr schriftlich notwendig, FG-Urteil Berlin-Brandenburg 14 K 3368/06. Stellt nun die Nichtführung des Kassenbuches einen schweren Mangel dar? Ist eine Hinzuschätzung gerechtfertigt?
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