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Eine Rentnerin mit Wohnsitz in Deutschland bezieht Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses. In dem Einfamilienhaus hat sie bis einschließlich zum Jahr 2005 gelebt. Aufgrund der Besteuerung der Renteneinkünfte mit dem Ertragsanteil ist für die Kalenderjahre 2003 und 2004 keine Einkommensteuer mehr angefallen, so dass wir aufgrund des Wunschs der Mandantin die Steuernummer im Jahr 2005 haben löschen lassen. Ab dem Jahr 2006 ist die Rentnerin in ein anderes Haus verzogen und hat ihr Einfamilienhaus fremdvermietet und hieraus Einkünfte bezogen. Dies wurde dem Finanzamt jedoch nicht mitgeteilt. Ab dem Jahr 2006 hätte sich, bei korrekter Behandlung, wieder eine Einkommensteuerzahllast ergeben. Das Finanzamt hat im Jahr 2015 ein Strafverfahren eingeleitet und die rückständigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 2006 angefordert. Die Rentnerin ist bereits seit Jahren dement (ggf. bereits seit 2006). Ändert dieser Umstand etwas an der Zulässigkeit des Strafverfahrens? Die Geschäfte der Rentnerin werden seit Jahren inoffiziell von einem Sohn geführt. Am 01.01.2013 wurde eine Generalhandlungsvollmacht unterzeichnet. Kann auch der Sohn strafrechtlich belangt werden, weil er nicht die Abgabe der Steuererklärungen veranlasst hat?
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