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Seit dem 01.01.2013 gilt ein neues Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nach alter, bis zum 31.12.2012 geltender Rechtslage waren Rundfunkgebühren im privaten Bereich unstreitig Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG. Dies war sachgerecht, weil es jedem frei stand, ein Rundfunkempfangsgerät bereitzuhalten oder auch nicht. Dementsprechend wurde die Gebührenpflicht auch nur bei Bereithalten eines entsprechenden Gerätes ausgelöst. Insofern handelte es sich um eine Konsumentscheidung, die sachgerechterweise den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen war. Nach der neuen Rechtslage spielt es nun jedoch keine Rolle mehr, ob ein Wohnungsinhaber entsprechende Geräte bereithält oder nicht, d.h. der „Rundfunkbeitrag“ fällt unabhängig davon an, ob man überhaupt Rundfunk konsumiert oder nicht. Folglich handelt es sich nicht mehr um eine Konsumentscheidung, auch zumal man nicht von einer Entscheidung sprechen kann, die auf dem freien Willen des Wohnungsinhabers beruht. Der „Rundfunkbeitrag“ ist vielmehr eine Zwangsabgabe, die unabhängig vom tatsächlichen Rundfunkkonsum zu leisten ist. Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Regelfall auch Wohnungsinhaber sind, da die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht stets an das Innehaben einer Wohnung geknüpft ist, besteht im privaten Bereich weder nach den Vorschriften über Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) noch nach den Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag steuerlich geltend zu machen. Insbesondere scheitert eine Geltendmachung nach § 10b EStG, da es sich gerade nicht um Zuwendungen handelt, die bekanntlich die Freiwilligkeit voraussetzen. Ebenfalls kommt eine Geltendmachung nach § 33 Absatz 1 EStG nicht in Betracht, da der Rundfunkbeitrag zwar zwangsläufig zu leisten ist, jedoch eine Außergewöhnlichkeit nicht vorliegt, da alle anderen Steuerpflichtigen der gleichen Einkommensverhältnisse, der gleichen Vermögensverhältnisse und des gleichen Familienstandes genauso beitragspflichtig sind. Unstreitig ist jedoch, dass der Rundfunkbeitrag in Höhe von 215,76 Euro pro Jahr das sachliche Existenzminimum belastet. Ebenfalls ist unstreitig, dass der „Rundfunkbeitrag“ je nach Einkommenshöhe mit unterschiedlicher Eingriffsintensität wirkt. Damit stellt sich die Frage, ob eine steuerliche Nichtberücksichtigung des Rundfunkbeitrages nicht eine Verletzung des subjektiven bzw. des objektiven Nettoprinzips darstellt. Über Antworten und Einschätzungen hierzu würde ich mich sehr freuen.
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