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Die Einspruchsführer haben am 14.09.2013 geheiratet. Die Ehefrau hat ein Kind aus 1. Ehe. Bis zum 01.10.2013 hatten die Eheleute getrennte Wohnungen und Meldeadressen. In der Steuererklärung 2013 (Zusammenveranlagung) hat die Ehefrau vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig geltend gemacht. Hierzu wurde uns programmtechnisch folgender Hinweis geliefert: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 20.07.2011 zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft berücksichtigt. Das Finanzamt weigert sich den anteiligen Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Können die Eheleute im Veranlagungszeitraum 2013 den zeitanteiligen Entlastungsbetrag geltend machen?
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