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Mein Mandant betreibt ein Transportunternehmen mit einem großen Fuhrpark. Für jedes Fahrzeug gibt es eine zugeordnete Tankkarte, nach der die Tankstelle abrechnet. In der Praxis ist es jedoch so, dass die Tankkarten nicht fahrzeugbezogen genutzt werden. Das bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge über eine Tankkarte betankt werden, bei der Abrechnung jedoch nur das entsprechende Fahrzeug erscheint. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelt der Prüfer dieses Vorgehen und verlangt nach Schaublättern der Fahrtenschreiber, welche die Mandanten jedoch nicht mehr vorliegen haben. 1) Besteht eine Pflicht die Schaublätter aufzubewahren? 2) Ist das Vorgehen mit den Tankkarten angreifbar?
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