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Der Steuerpflichtige zahlt monatlich 1.500 Euro Unterhalt pro Monat an seine Ex-Frau. Im Jahr 2014 somit insgesamt 18.000 Euro. Im Jahr 2015 werden weiterhin 1.500 Euro pro Monat gezahlt. Die Ex-Frau lebt seit 01.10.2014 in Großbritannien. Fragen: 1. In welcher Höhe kann der Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen (VZ 2014 und VZ 2015)? 2. In welcher Höhe hat die Ex-Frau sonstige Einkünfte zu versteuern (VZ 2014 und 2015)? 3. Sind die Unterhaltsleistungen in GB steuerpflichtig? 4. Welche Nachweise sind dem deutschen Finanzamt vorzulegen?
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