Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Unser Mandant ist ein Reisebüro mit Sitz in Deutschland. Dieses Reisebüro erbringt ausschließlich Reiseleistungen gegenüber amerikanischen Universitäten. Die amerikanischen Universitäten bieten dann ihrerseits interessierten Studenten diese Reisen an. Die Universitäten buchen bei unserem Mandanten für ihre Studenten "Reisepakte" wie bsp. "Kunst und Geschichte in Spanien". Unser Mandant organisiert die Reise, bucht Flüge USA-Spanien, Übernachtung, Verpflegung und kulturelles Programm. Alle Leistungen werden ausschließlich in Spanien erbracht. Unser Mandant behandelt die Umsätze gegenüber dem Leistungsempfänger als nicht steuerbare Vorgänge in seiner Umsatzsteuererklärung. Eine Margenbesteuerung kommt wegen B2B nicht in Frage. Wir sind der Ansicht, dass sich unser Mandant in Spanien registrieren muss und dort eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat. Unser Mandant veranstaltet solche Reisen auch im übrigen EU-Ausland oder Drittland. D.h. auch dort bestünde wie im Fall Spanien eine Registrierungspflicht für unseren Mandanten. Richtig? Um die Registrierungspflicht im Ausland zu vermeiden, sind wir der Meinung, dass unser Mandant sich allerdings auch auf die günstige EUGH-Rechtsprechung berufen und die Margenbesteuerung im Fall B2B anwenden. Stimmen Sie uns hier zu?
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