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unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Werbefahrzeugs

Andrea Konrad-Wögler

PKW-Nutzung Handelsvertreter, Sachzuwendungen an Dritte

Fragestellung

Mein Mandant möchte seinen freien Handelsvertretern (nicht ausschließlich für meinen Mandtanten tätig, Abrechnung auf Provisionsbasis) mit Firmenwerbung beschriftete PKW zur Verfügung stellen. Die Leasingrate einschl. Versicherung und Wartung trägt mein Mandant, die laufenden Benzinkosten der freie Handelsvertreter. Die Überlassung der PKW soll auch nicht mit zukünftigen Provisionen der Handelsvertreter verrechnet werden.

Welche Folgen (USt und ESt) hat die unentgeltliche Überlassung der PKW an die freien Handelsvertreter?

Kurzgutachten

A) Einkommensteuer

Lt. Sachverhalt haben die Vertriebshändler grundsätzlich den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung der Werbefahrzeuge zu versteuern. 

Mit § 37b EStG bietet das Steuerrecht dem zuwendenden Steuerpflichtigen eine Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an u.a. Nichtarbeitnehmer pauschal zu erheben. Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Die Möglichkeit einer abgeltenden Besteuerung umfasst nur Sachzuwendungen, da dem Gesetzgeber bei Barzuwendungen eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer entbehrlich erschien. Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566) zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen. 

Lt. BMF-Schreiben wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) mit § 37b EStG eine Regelung eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Zur Anwendung dieser Regelung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Steuerpflichtigen i. S. dieser Vorschrift. Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. AG’s, GmbH’s, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter) sein.

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte (Absatz 1) und an eigene Arbeitnehmer (Absatz 2) § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.

Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Der Bruttobetrag kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. In die Bemessung sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Soweit diese nicht direkt ermittelt werden können, weil sie Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

 

Steuerliche Behandlung beim Zuwendenen

Die Aufwendungen für die Zuwendung sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen; sie sind entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder unter der Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beschränkt abziehbar. Die übrigen Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG, insbesondere des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind ebenfalls zu beachten. Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Sie teilt damit im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist.

Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Im erstgenannten Fall ist die Pauschalsteuer abziehbar, im letztgenannten scheidet ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG aus.

Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Nach § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG bleibt eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.

Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das beim Empfänger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 4 EStG). Rdnr. 12 ist zu beachten.

  

B) Umsatzsteuer

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, die Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen durch den Unternehmer sowie unentgeltliche Erbringung anderer sonstigen Leistungen werden entgeltlichen Leistungen gleichgestellt ( unentgeltliche Wertabgaben).

Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe soll sicherstellen, dass ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert wird und der private Verbrauch des Unternehmers der gleichen Umsatzsteuerbelastung unterliegt wie der des Privatmanns. Unentgeltliche Wertabgaben sind bei allen Unternehmern unabhängig von der Rechtsform (z.B. juristische Person) oder Besteuerungsart (z.B. Land- und Forstwirte) möglich. 

Der Ort der unentgeltlichen Wertabgabe ist einheitlich für Lieferungen und sonstige Leistungen der Unternehmersitzort bzw. die entsprechende Betriebsstätte.

Die Anwendung der Vorschriften über Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen auf die Tatbestände der unentgeltlichen Wertabgaben ist grundsätzlich möglich. Lediglich die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhren und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ist ausgeschlossen. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht ist auf unentgeltlicheWertabgaben nicht anwendbar.

Voraussetzung für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgaben ist,

  • dass der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde
  • und die Anschaffung des Gegenstands oder seiner Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Unentgeltliche Zuwendungen, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen (z.B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) tätigt, sind steuerbare Leistungen. Eine unentgeltliche Zuwendung setzt nicht nur die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern auch, dass dem Empfänger zielgerichtet ein Vermögensvorteil verschafft wird.

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist grundsätzlich

  • der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme (= Wiederbeschaffungspreis einschließlich Nebenkosten),
  • die Selbstkosten oder
  • die Ausgaben, die bei der Ausführung der Leistung entstanden sind (einschließlich der anteiligen Gemeinkosten, Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts; betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts mehr als 500€, sind diese auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen),

jeweils ohne Umsatzsteuer .

Soweit die unentgeltliche Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands besteht, sind aus der Bemessungsgrundlage Ausgaben herauszurechnen, soweit sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Über die unentgeltliche Wertabgabe darf nicht mit einer Rechung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden.

Unentgeltliche Wertabgaben unterliegen den allgemeinen Regelungen zum Steuersatz.

Dem Leistungsempfänger steht aus der unentgeltlichen Zuwendung kein Vorsteuerabzug zu.

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