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Mandant betreibt einen Getränkehandel. Um neue Kunden zu gewinnen und weiterempfohlen zu werden, plant er die Getränke bei einem großen Ball in einem Autohaus freiwillig kostenfrei zu „sponsern“. Eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung vom Autohaus gibt es nicht. Insgesamt werden mehr als 500 Gäste im Autohaus erwartet. Die Getränke haben einen Wert inklusive USt von ca. 18.000,- Euro. Eine 35,- Grenze wird wohl knapp über- oder unterschritten. Unseres Erachtens liegen hier Werbekosten beim Mandanten vor, die bei ihm keiner Abzugsbegrenzung unterliegen, keine Pauschalversteuerung notwendig ist und beim Autohaus als Empfänger keiner Versteuerung unterliegt. Der Mandant hat den Vorsteuerabzug aus dem Getränkeeinkauf und eine umsatzsteuerliche „Entnahmebesteuerung“.
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