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Mein Mandant, mit Wohnsitz in Deutschland, war Arbeitnehmer in Luxemburg. Der Arbeitgeber hat ihm gekündigt. Er erhielt neben seinen laufenden Lohneinkünften eine Abfindung. Die Versteuerung erfolgte in Luxemburg. In der Steuererklärung Anlage N-AUS wurde in Zeile 76 „Besondere Lohnbestandteile (mit Anwendung der sog. Fünftel Regelung)“ die erhaltene Abfindung eingetragen. Im Formular unter der Zeile 80 wird dort folgender Hinweis gegeben: „Sofern sich aufgrund DBA-Regelung die Steuerfreiheit im Inland ergibt, werden die Einkünfte im Sinne des § 34 EStG mit der sog.Fünftel-Regelung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.“ Das DATEV Einkommensteuerprogramm rechnet exakt nach dieser Eingabe und versteuert unter Progressionsvorbehalt die laufenden Lohneinkünfte voll und Abfindung mit 1/5. Dies ist nach meiner Ansicht so richtig. Das Finanzamt lehnt mit nachstehender Begründung dies ab und unterwirft die gesamte Abfindung der Progressionsbesteuerung. „Eine Anwendung der Fünftel Regelung kommt nicht in Betracht, da sich § 34 EStG dem Wortlaut nach auf Einkünfte bezieht, die im zu versteuernden Einkommen tatsächlich enthalten sind. Dies ist bei Progressionseinkünften nicht der Fall. Dass die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des progressiven Steuersatzes nur zu 1/5 zu berücksichtigen sind, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BFH v. 22.09.2009 BStBl II 2010, 1032).“ Diese Ansicht des Finanzamtes verwundert mich. Ich bitte dazu Stellung zu nehmen.
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