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a) Mein Mandant erzielte 2006 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 36.000 EUR. Die Steuerbefreiung nach § 16 IV EStG wurde in Anspruch genommen. b) In 2014 erzielt mein Mandant nun einen Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in Höhe von 60.000 EUR. b1) Kann mein Mandant die Begünstigung nach § 34 III EStG (56 %) für 2014 in Anspruch nehmen (den Freibetrag natürlich nicht mehr, der wurde ja 2006 "verbraucht") ? b2) Gibt es (noch) die Möglichkeit der Beschränkung des in Anspruch zu nehmenden Veräußerungs-Gewinns-Betrags auf einen Teilbetrag (weil der Saldo der übrigen Einkünfte z.B. ./. 25.000 EUR beträgt) ?
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