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Wasserleitung,Steuersatz

Sachverhalt: Ein Zweckverband Wasserversorgung erbringt für die beteiligten Gemeinden folgende Leistungen: 1. Neulegen von Wasseranschlüssen, 2. Reparatur und Wartung von bestehenden Wasseranschlüssen. Sofern Kostenerstattungspflicht von den Hauseigentümern besteht, werden beide Leistungen bereits bisher mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet. Nun gibt es vom 04.02.2021 ein BMF-Anwendungsschreiben, wonach auch die Leistungen von „Subunternehmen“ zukünftig mit 7 % abzurechnen sind. In unserem Fall ist der Zweckverband als Subunternehmen der Gemeinden zu sehen. Für uns geht es hier um die spezielle Frage, wenn die Leistungen 1. und 2. gegenüber Gemeinden erbracht werden (keine Kostenerstattungspflicht von Hauseigentümern), ob dann beide Leistungen 1. und 2. mit 7 % abgerechnet werden oder nur Leistung 2. Reparatur und Wartung von bestehenden Wasseranschlüssen mit 7 % und Leistung 1. Neulegen von Wasseranschlüssen weiterhin mit 19 %? Der Kämmerer einer Gemeinde ist der Meinung, dass die 7 % nur für die Reparatur gelten und für das Neuanlegen weiter 19 % Umsatzsteuer abzurechnen sind. Im BMF-Anwendungsschreiben ist unter II.6. klar geschrieben, dass Reparatur- und Wartungsleistungen mit 7 % abzurechnen sind. Zum Neuanlegen von Hauswasseranschlüssen vom Zweckverband gegenüber der Gemeinde ohne Kostenerstattungspflicht der Hauseigentümer benötigen wir von Ihnen bitte die klare Aussage, ob hier vom Zweckverband nach dem BMF-Anwendungsschreiben auch 7 % oder doch 19 % abzurechnen sind?
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