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Umsatzsteuer,Steuersatz,Urheberrecht

Meine Mandantin ist Fotografin und hat sich auf die Fotografie von Schauspielern (umsatzsteuerliche Unternehmer) spezialisiert. Sie wird dieses Jahr wahrscheinlich die Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschreiten, und es stellt sich die Frage, mit welchem Umsatzsteuersatz ihre Leistungen abzurechnen sind. Grundsätzlich unterliegen fotografische Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c) UStG sind sonstige Leistungen, bei welchem die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Dies ist jedoch eng auszulegen. Das heißt, dem Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen nur sonstige Leistungen, wenn der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Hier ist auf die nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse abzustellen. Nicht ausschlaggebend sind die Leistungsbezeichnungen in den Rechnungen. Beispielfall: Schauspieler beauftragt meine Mandantin, Portraitbilder zu erstellen, welche der Schauspieler auf seiner Homepage und sozialen Netzwerken veröffentlichen möchte. Eventuell will er diese auch verkaufen. Somit wird neben den Portraitbildern auch die Nutzungsrechte an diesen übertragen. Mit welchem Umsatzsteuersatz müsste hier abgerechnet werden? Wie sollten die vertraglichen Vereinbarungen ausgestaltet sein, damit mit 7 % abgerechnet werden kann?
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