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Umsatzsteuer,Steuersatz,Mietwagenunternehmer

Unsere Mandantin führt Krankenfahrten mit Mietwagen und Taxifahrten durch. Ihr Abrechnungsprogramm berechnet die Fahrten unter 50 km mit den Mietwagen mit einem Steuersatz von 19 % USt, was meiner Meinung falsch ist. Mit Schreiben vom 2.1.2019 (III C 2 – S 7244/07/10007) dehnt die Finanzverwaltung unter Anerkennung eines Urteils (vom 2.7.2014, XI R 39/10) des Bundesfinanzhofs (BFH) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Beförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen aus. Gemäß dem geänderten Abschnitt 12.13 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses „kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt“. Ich bin der Meinung, dass hier die Ausgangsrechnungen berichtigt werden müssten. Sehe ich das richtig, dass das Programm hier falsch abrechnet? Die Mandantin kann im Programm keinen Einfluss auf den Steuersatz nehmen. Wie weit kann hier die Umsatzsteuer rückwirkend berichtigt werden?
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