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Umsatzsteuer,Steuersatz,Holzhackschnitzel

Unsere Mandantin, eine GmbH, ist in der Forstwirtschaft tätig. Im Auftrag von verschiedenen Forstverwaltungen befasst sie sich mit Baumfällungen, Entastungen von Bäumen und mit Kahlschlägen und Ausräumungen ganzer Waldflächen mit Vollernter-Maschinen (Harvestern) usw. Bei diesen Arbeiten fallen Holzabfälle in verschiedener Form an (kleinere Holzscheite, Holzsplitter usw.). Die GmbH möchte diese Abfallprodukte nun als Holzhackschnitzel für die Verfeuerung zu Heizzwecken weiterveräußern, und es stellt sich die Frage, welcher Umsatzsteuersatz hier zur Anwendung kommen muss. Die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz führt unter Ziffer 48 bei Buchstabe a) „Brennholz“ in verschiedener Form und unter Buchstabe b) u.a. Holzabfälle und Holzausschuss an, die alle dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. (Eine Weiterverarbeitung zu Pellets beabsichtigt die GmbH nicht.) Aus anderen Quellen konnten wir entnehmen, dass zu der Frage sogar der EuGH angerufen wurde (5. Senat des BFH, V R 6/18) mit der Bitte um Klärung, wie der Begriff „Brennholz“ auszulegen ist. Muss davon ausgegangen werden, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Holzhackschnitzel als „Holzabfälle“ einzustufen sind, dass also gewissermaßen die „Vorstufe“ eine Abfall-Eigenschaft aufweisen muss?
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