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Aufteilung der Bemessungsgrundlagen,Aufzeichnungspflichten,Vereinfachung

Sachverhalt: Ein Mandant (Blumenladen, Einzelunternehmer) kauft im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs Schnittblumen und Topfpflanzen von EU-Lieferanten. Die Schnittblumen und Topfpflanzen werden von unserem Mandanten zur Erzielung von Umsätzen verwendet, die bei ihm einem Umsatzsteuersatz von 7 % bzw. 19 % unterliegen. Eine genaue Zuordnung der Wareneinkäufe auf die jeweiligen Umsätze und damit Umsatzsteuersätze ist nicht möglich. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf den gesamten Einkauf/Erwerb mit 19 % abgeführt. Die Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf den Gesamtbetrag mit 19 % angesetzt. Das heißt, sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Vorsteuer erfolgt keine Unterteilung in 7 % und 19 %. Frage: Ist diese Vorgehensweise zu beanstanden? Besteht in dieser Vorgehensweise ein umsatzsteuerliches Risiko für den Mandanten?
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