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Umsatzsteuer,Land- und Forstwirtschaft,Durchschnittssatzbesteuerung

Ich würde Sie gerne bitten, folgenden Sachverhalt steuerlich zu würdigen: Herr A ist landwirtschaftlicher Unternehmer; Herr A bilanziert mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen. Bisher wurde das landwirtschaftliche Unternehmen der umsatzsteuerlichen Durchschnittsbesteuerung unterworfen, sodass im Endeffekt keine Umsatzsteuer abzuführen war. Neben dem landwirtschaftlichen Betrieb betreibt Herr A eine Photovoltaikanlage, die als separater gewerblicher Betrieb geführt wurde und wofür eine separate steuerliche Gewinnermittlung erstellt wurde. Mit der Photovoltaikanlage wurden Umsätze erzielt, die der gesetzlichen 19%igen Mehrwertsteuer unterworfen wurde. Diese Umsatzsteuer wurde dementsprechend angemeldet und abgeführt. Hier ergab sich die Frage, ob die Umsätze der Photovoltaikanlage separat der Regelbesteuerung unterworfen werden konnten, obwohl der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittsbesteuerung umsatzsteuerlich unterworfen wurde. Oder hätte es hier die Möglichkeit gegeben, dass wir die Photovoltaikanlage auch im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittsbesteuerung unterwerfen konnten? Nach meiner Meinung habe ich das bisher richtig gemacht, indem ich die Umsätze der Photovoltaikanlage der Regelbesteuerung unterworfen habe. Ergänzend hierzu werden seit dem letzten Jahr 2021 im landwirtschaftlichen Betrieb von der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau Kuchen gebacken und diese zum Verzehr außer Haus entgeltlich weitergereicht. Das Backen der Kuchen habe ich als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz mit 7 % Umsatzsteuer behandelt, und auch hier ergibt sich die Frage, ob ich diese Umsätze nicht doch in der Durchschnittsbesteuerung hätte erfassen können. Abschließend ergibt sich die Frage, ob die Behandlung der Umsätze nach der Durchschnittsbesteuerung sowie der Photovoltaikanlage und des sogenannten Kuchenbackens in einer gemeinsamen Umsatzsteuererklärung hätten erfasst werden müssen, welche ich nicht vorgenommen habe. Ich habe lediglich das „Kuchenbacken“ und die Photovoltaikanlage in der Umsatzsteuer erklärt. Ergänzend wird festgehalten, dass Herr A als Durchschnittsbesteuerer Teilflächen seiner landwirtschaftlichen Grundstücke an einen Windkraftanlagenbetreiber verpachtet, zwischenzeitlich sogar an mehrere Windkraftanlagenbetreiber, sodass Herr A nicht unerhebliche Einnahmen hieraus erzielt. Diese Umsätze unterliegen meines Erachtens nicht der landwirtschaftlichen Durchschnittsbesteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz, sondern wären grundsätzlich nach § 4 Nr.12a UStG umsatzsteuerbefreit. Daraus folgt die Frage, ob zum 01.01.2022, da ja nun Herr A der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegt, diese Befreiung wegfallen könnte oder ob weiterhin eine umsatzsteuerliche Befreiung vorliegt? Ich gehe davon aus, dass die Behandlung meinerseits richtig vorgenommen wurde, und suche durch Sie eine Bestätigung.
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