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Umsatzsteuer,Steuersatz,Sachbezug

Insbesondere in der Gastronomie werden für die Beschäftigten sog. Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen beim Lohn berücksichtigt. Diese Sachbezugswerte unterliegen der Umsatzsteuer, und zwar bis 30.06.2020 zum Steuersatz von 19 %. Ist es zutreffend, dass die Sachbezugswerte in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Umsatzsteuer zu 5 % und in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Umsatzsteuer zu 7 % unterliegen?
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