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§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG,Beherbergungsumsätze,Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Laut Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE gehört zu den Beherbergungsleistungen i.S. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht die gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen. Ist die Überlassung von Parkplätzen als nicht gesondert vereinbart anzusehen, wenn sie jedem Gast offensteht und im Übernachtungspreis unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eines Parkplatzes einkalkuliert wird?
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