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Leistung,Einheitlichkeit

K betreibt eine Firma Gartenarbeiten. Tätigkeiten u.a. insbesondere Pflanzenlieferungen und Gartenarbeiten wie Einpflanzen, Baumfällen, Baumschnitt, Rasenpflege, Beetpflanzen setzen u.Ä. Sachverhalt nach Tätigkeitsbeschreibung: Kunde bestellt bei K Pflanzen und beauftragt K auch mit dem Einpflanzen. Die Pflanzen sind a) Beetpflanzen, b) Buschpflanzen und c) kleine Bäume wie Zypressen und Tuja. Fragen: 1. K liefert am 26.02.2022 die Pflanzen u. Bäume und pflanzt diese auch direkt ein. 2. K liefert am 26.02.2022 die Pflanzen u. Bäume, pflanzt diese aber erst im März ein. 3. K pflanzt die vom Kunden gekauften Pflanzen nur ein. 4. K liefert lediglich die Pflanzen zum Kunden. Fragen: 1. In welchen der vorgen. Fälle handelt es sich um eine einheitliche Leistung = Werklieferungsverträge/Werkverträge mit einem einheitlichen Steuersatz zu 19 %? 2. Welche Leistungen zu 7 % und welche zu 19 %? 3. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind wählbar, um keinen einheitlichen Leistungen zu 19 % zu unterliegen? 4. Gäbe es Nachteile, wenn die Ehefrau ein Einzelunternehmen nur für die Pflanzenlieferungen (Handel) direkt mit den Kunden vertraglich vereinbart, so dass keine einheitl. Leistung erfolgt? K würde dann nur einpflanzen. 5. Könnte statt der Ehefrau der K hierfür eine Baumschule gründen für diesen Zweck, erfolgreich und ohne Nachteile?
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