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Werklieferung,Steuersatz,Verschaffung der Verfügungsmacht

Unser Mandant ist in der Baubetreuung tätig. Nach der HOAI werden verschiedene Leistungsphasen erbracht, hier bis zu LP9. Ein Bauvorhaben wurde im Mai 2013 begonnen und im Jahre 2019 von den Mietern bezogen. Die Tätigkeit der Baubetreuung einschließlich der LP8 wurde fast ausschließlich bis Ende 2019 erbracht. Insgesamt war der Zeitaufwand für das Bauvorhaben in der Bauleitung und LP8 und 9 bis zum 30.06.2021 11.624 Stunden, davon für die LP9 im Zeitraum 01.01.2020 42 Stunden, 01.07.2020–31.12.2020 14 Stunden und zum Schluss bis 30.06.2021 mit der LP9 noch 75 Stunden, somit 11.493 Stunden bis Ende 2019 in der LP8. Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgte erst Oktober 2020. Unser Mandant hat mit Datum vom 17.12.2020 eine Teilschlussrechnung für die LP8 mit 19 % USt geschrieben und hierbei den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2020 angeführt. In der Rechnung ist für 2020 bei einem Rechnungsbetrag von 2 Mio. € noch ein Betrag von 9.500 € enthalten. Der Bauherr ist der Ansicht, dass, nachdem die Abnahme erst im Oktober 2020 erfolgte, da gewisse Mängel noch zu beseitigen waren, die jedoch die Nutzung des Hauses nicht beeinträchtigt haben, dass der USt-Satz von 16 % anzuwenden ist. Wir sind der Ansicht, dass diese Werkleistung im Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts, also mit Bezug im Kalenderjahr 2019, erfolgte und alleine die Abnahme im II. Halbjahr 2020 nicht zu einem Ansatz des dann gültigen USt-Satzes von 16 % führt. Aus dem abgeschlossenen Werkvertrag müsste auch hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht so. Dies wäre u.E. auch nicht relevant, da bereits 2019 als Leistungszeitraum angesehen werden muss, also mit dem Bezug der Mieter. Teilen Sie unsere Ansicht, dass der Ansatz mit 19 % zutreffend ist?
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