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Bootsliegeplatz,Vermögensverwaltung,Gemeinnützigkeit

Bei meinem Mandanten handelt es sich um einen Yachtclub in der Form eines gemeinnützigen Vereins, der Liegeplätze und Winterlagerplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietet. Gemäß Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C-715/18, EU:C:2019:1138, HFR 2020, 192) ist von 19 % Umsatzsteuer auszugehen. Der EuGH bezieht sich allerdings nur auf kurzfristige Vermietung. Ist bei einer langfristigen Vermietung (länger als sechs Monate) von einer sog. Vermögensverwaltung auszugehen mit der Konsequenz, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG) angewandt werden kann? Für eine Stellungnahme zu diesem Thema bedanke ich mich im Voraus.
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