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Umsatzsteuer,Leistungsaustauschverhältnis,Steuersatz

Die A-GmbH produziert und vertreibt Sicherheitsschuhe, u.a. bietet die A-GmbH Schuhe nach persönlichem Maß an. Hierzu gehören u.a. auch so genannte orthopädische Zurichtungen und Einlagenversorgungen nach DGUV 112–191. Die Fertigung der Einlage oder Zurichtung wird vor Ort durch einen eigenständigen, selbständigen Orthopädieschuhmacher (Orthopädietechniker) gefertigt. Für den Kunden ist nicht ersichtlich, dass die A-GmbH diese Einlagen oder Zurichtungen nicht eigenständig anfertigt. Die Leistung scheint direkt die A-GmbH auszuführen, da der Kunde ins Geschäft der A-GmbH zu seinem individuellen Termin zur Fertigung der Einlagen oder Zurichtungen kommt und vor Ort der Orthopädieschuhmacher div. Vermessungen etc. vornimmt und auch die Rechnungstellung direkt durch die A-GmbH erfolgt. Bei der A-GmbH besitzt keine Person die zugehörige Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher bzw. Orthopädietechniker. Der Orthopädieschuhmacher stellt für seine erbrachte Leistung eine Ausgangsrechnung für die Einlagen bzw. Zurichtung mit 7 % Umsatzsteuer an die A-GmbH aus. Es stellt sich die Frage, wie die von dem Orthopädieschuhmacher hergestellten Einlagen oder Vorrichtungen umsatzsteuerlich an die Endkunden seitens der A-GmbH weiterzuberechnen sind (Hinweis: Die Einlagen werden 1 : 1 weiterberechnet).
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