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Linienverkehr,Schifffahrten

Mandant betreibt ein Schifffahrtsunternehmen. Das Schifffahrtsunternehmen hat seine Bordgaststätte entsprechend verpachtet. Bei den Fahrten handelt es sich um genehmigte Linienfahrten, die nicht mehr als 50 km Beförderung betragen. Gemäß BMF vom 22.01.2013 wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Personenbeförderung mit Schiffen entsprechend geändert. Nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich um einen Linienverkehr handelt. Sonderfahrten .... sind nicht begünstigt. Das Unternehmen bietet div. Fahrten an, wie Seniorenfahrten, Rundfahrten, Hochzeiten etc. Diese Fahrten sind im normalen Linienverkehr eingebunden, wenn nicht das komplette Schiff für eine geschlossene Gesellschaft gemietet wurde. Das Schiff fährt zu den regelmäßigen Anlegestellen lt. Linienverkehr. Hier können dann die Passagiere entsprechend aussteigen oder auch wieder mit zum Ausgangspunkt zurückfahren. Die Passagiere können aber auch mit einer anderen Linie zum Ausgangspunkt zurückfahren (muss nochmals extra gezahlt werden). Bei Seniorenfahrten oder Muttertagsfahrten bzw. Sonderfahrten wird evtl. Kaffee mit Gebäck oder Buffett angeboten. Hier wird der Restaurationsumsatz entsprechend an die verpachtete Bordgaststätte weitergeleitet. Laut BFH sollen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch dann erfüllt sein, wenn die Beförderung – wie bei Stadtrundfahrten – dem Freizeit- oder Tourismus-Verkehr dient. Können die Rundfahrten, Seniorenfahrten etc., die im Linienverkehr eingebunden sind, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden? Wo liegt die Grenze zu Gelegenheitsfahrten?
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