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Verpachtung an Windpark,Diverse Fragen

Ausgangssituation: Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird seit 2019, nach Hofübergabe von Vater an Kind, durch das Kind (im Folgenden K) weitergeführt. Bereits vor der Hofübergabe hatte K selbst eigene land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erworben und diese in einem einheitlichen Betrieb zusammen mit den Grundstücken des Vaters bewirtschaftet. Von diesen eigenen, unabhängig von der Hofübergabe erworbenen Grundstücken sollen nun zwei Flurstücke (Grünflächen/Freiflächen) gem. angefügten Auszügen aus dem Grundstücksnutzungsvertrag an eine GbR verpachtet werden, die darauf eine PV-Anlage errichten will. Des Weiteren soll erkundet werden, ob sich auf den Grundstücken geeignete Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen befinden, um diese bei Eignung und Wirtschaftlichkeit einvernehmlich zu entwickeln. Baumbewuchs würde vom Betreiber der Windkraftanlage gekürzt werden. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen: 1. Wirkt sich die erst vor kurzem durchgeführte Hofübergabe steuerlich negativ auf die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks, das K bereits vor der Hofübergabe selbst gehörte, aus? Ergeben sich hierdurch negative Folgen im Zusammenhang mit Ertragsteuer und/oder Erbschaftsteuer? 2. Bleiben die zur Nutzung überlassenen Grundstücke land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen? Wie ist hierbei die lange Vertragsdauer zu bewerten? Ist denn hier überhaupt noch von einer Nutzungsmöglichkeit durch K auszugehen? Welche steuerlichen Folgen ergeben sich hieraus? 3. Wie ist die Pachtzahlung zu beurteilen, welche steuerlichen Folgen, eventuell auch für die Umsatzsteuer, ergeben sich hieraus, und gibt es eine negative Auswirkung durch die Grundstückspflege? 4. Sind die Einnahmen aus diesem Vertrag den land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen zuzuordnen, oder handelt es sich hierbei um Einnahmen, die bei Überschreitung der entsprechenden Grenzen dazu führen könnten, dass insgesamt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden können? 5. Ergeben sich negative steuerliche Konsequenzen, wenn die GbR die Grundsteuer vertraglich übernimmt? Auszüge aus dem Grundstücksnutzungsvertrag: K will mit einer GbR einen Grundstücksnutzungsvertrag über die o.g. zwei Flurstücke abschließen, die GbR möchte auf diesen Grundstücken eine PV-Anlage errichten. Die GbR behält sich vor, den Grundstücksnutzungsvertrag an eine andere oder eine neu zu gründende Gesellschaft bzw. einen anderen Gesellschafter zu übertragen. Hierzu ist eine schriftliche Zustimmung von K erforderlich, die aber von K nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Die Grundsteuer und die Versicherungskosten des Grundstücks werden während der Laufzeit des Vertrags vom Betreiber getragen. Die erforderliche Infrastruktur wird durch den Betreiber errichtet, wobei die Größe der Anlage noch variieren kann. Die Errichtung der Anlage soll schnellstmöglich erfolgen und spätestens in 2,5 Jahren zumindest teilweise in Betrieb gesetzt werden. K kann die Flächen bis zum Baubeginn weiterhin landwirtschaftlich nutzen. Mit Baubeginn sind die Flächen sukzessive freizugeben. Sofern das Genehmigungsverfahren scheitern würde, würde der Vertrag ohne weitere Verpflichtungen für beide Seiten entfallen. Während der Laufzeit des Vertrags hat K dem Betreiber die Flächen ausschließlich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, eine Nutzung durch K ist ausgeschlossen. Sämtliche Kosten werden durch den Betreiber getragen, K wirkt, soweit dies als Grundstückseigentümer notwendig ist, an der Beschaffung der Projektrechte und an der Realisierung des Vorhabens mit. K versichert, dass keine Ansprüche der Gemeinde hinsichtlich Steuern oder Abgaben bestehen. Vertragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). K ist verpflichtet, auf den angrenzenden Flächen Bewuchs und Beschattung regelmäßig zu beseitigen, damit die PV-Anlage optimal betrieben werden kann, oder dem Betreiber zu gestatten, den Bewuchs zu entfernen. Die PV-Anlage wird nur zeitlich befristet und nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB errichtet und betrieben. Das Recht des Betreibers, die PV-Anlage zu errichten und zu betreiben, ist auf Verlangen der finanzierenden Bank oder des Betreibers durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch auf das Grundstück zu sichern bzw. entsprechend abzuändern. Die Vertragsflächen sollen umzäunt werden, und K erhält einen Schlüssel, damit K die Vertragsflächen für Grundstückspflegedienste oder bei Vorliegen eines wichtigen Grunds betreten kann. Der Vertrag ist ab dem Jahr der Anlageninbetriebnahme auf 30 Jahre befristet. Der Betreiber kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der K die Vertragslaufzeit um fünf Jahre verlängern, sofern man sich auf Verlängerungsmodalitäten einigt. Die Nutzungsentschädigung erfolgt als Jahrespacht in Höhe eines prozentualen Anteils an den Nettoerträgen abzgl. sämtlicher Kosten. An etwaigen Mehrerträgen wird K in gleicher Weise beteiligt. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung durch K ist unter bestimmten Voraussetzungen (schwere Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Nichterfüllung der Verbindlichkeiten, Vermögensverschlechterung beim Betreiber und damit einhergehende Gefährdung der Ansprüche des K, Insolvenzantrag über Vermögen Betreiber) möglich. Der Betreiber kann unter bestimmten Umständen (wirtschaftlicher Betrieb der PV-Anlage nicht mehr möglich, z.B. aufgrund behördlicher Auflagen durch Veränderung der Gesetzeslage, die wirtschaftlichen Weiterbetrieb unmöglich machen, Stilllegung) mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen. Hierbei ist der Pachtzins für weitere zwölf Monate zu zahlen. Nach Vertragsbeendigung hat der Betreiber die PV-Anlage auf eigene Kosten wieder zu entfernen. Bei Grundstücksveräußerung durch K tritt der Erwerber in alle Verpflichtungen mit dem Betreiber ein, jedoch erhält der Betreiber ein im Grundbuch gesichertes Vorkaufsrecht. Bei einem Verkauf der PV-Anlage hat K ein Vorkaufsrecht.
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