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Betriebsüberlassungsvertrag,Betriebsübergabe,LuF

Einer meiner Mandanten hat mit seinem Sohn einen Betriebsüberlassungsvertrag geschlossen. Präambel: „Der Eigentümer (Vater) beabsichtigt, den Bewirtschafter (Sohn) als Hoferben seines landwirtschaftlichen Betriebes einzusetzen. Im Vorgriff auf die Hoferbschaft soll dem Bewirtschafter schon jetzt bis zum Erbfall die Bewirtschaftung des Betriebes überlassen werden. Zu diesem Zweck wird nachfolgender Vertrag geschlossen: ...“ Dann folgen die einzelnen Paragraphen des Vertrags, in dem der Sohn das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Hofs erhält. Weiterhin heißt es, dass als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes ein Betrag X monatlich an den Vater zu zahlen ist und dass diese Altenteilsleistungen unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO stehen. Der Bewirtschafter tritt auch in alle Rechte und Pflichten des Eigentümers ein. Ich habe diesen Fall von einem Vorberater übernommen, der die Einkünfte als sonstige Einkünfte in der Anlage SO deklariert hat. Für mich stellt sich aber die Frage, ob das richtig ist. Ist eine Betriebsüberlassung steuerlich das Gleiche wie eine Übertragung? Ich kenne Altenteilsleistungen nur bei einer Übertragung von Betrieben. Die Überlassung sehe ich eher als Einkünfte aus der Verpachtung von Land- und Forstwirtschaft und somit auch dort zu erklären; deshalb die Frage, ob die monatlichen Zahlungen aus einem Betriebsüberlassungsvertrag Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder sonstige Einkünfte sind.
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