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Betriebsleiterwohnhaus,Privatgutlösung

Unsere Mandantschaft (Erbengemeinschaft) hat im Jahr 2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Der Betrieb war seit 2005 nicht mehr aktiv tätig. Es wurden lediglich die vorhandenen Felder an andere Landwirte verpachtet. Zum geerbten Vermögen gehört auch das Bauernhaus, das in den 1970er Jahren erbaut wurde und seither ausschließlich durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aktuell stehen wir vor der Frage, ob das Bauernhaus noch im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen enthalten ist. Hierzu folgende Fragen: a) Welche Voraussetzungen hätten gegeben sein müssen, damit das Gebäude bereits auf Grundlage des Wohneigentumsförderungsgesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730, BStBl I S. 278) als ins Privatvermögen überführt gilt? b) Sofern auf Grundlage von a) keine Entnahme stattgefunden hat: Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Argumentation, dass das Gebäude mit Beendigung der aktiven landwirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich privat genutzt wurde und damit im (verjährten) Jahr 2005 bereits eine Zwangsentnahme stattgefunden hat?
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