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Abfindung weichender Erben,HöfeO

Meine Mandantin hat von ihrem Vater einen landwirtschaftlichen Hof einschließlich Wohnhaus geerbt. Sie lebt seit mehr als zehn Jahren in dem Wohnhaus. Die Regelungen des Familienwohnheims nach § 13 Nr. 4a–43 ErbStG greifen nicht, weil der Vater seit Jahren dort nicht gewohnt hat. Es wird keine Landwirtschaft mehr betrieben. Meine Mandantin hat auch keine entsprechende Ausbildung. In seinem Testamten hat der Vater bestimmt, dass meine Mandantin einen Ausgleichsbetrag an ihre drei Schwestern zahlen soll. Dieser Ausgleichsbetrag soll gemäß § 12 Abs. 2 der Höfe-Ordnung ermittelt werden. Nun wurde der Hof noch vor dem Tod des Vaters aus oben genannten Gründen aus der Höfe-Rolle genommen. Welche Auswirkung hat die Entnahme aus der Höfe-Rolle für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags an die Schwestern? Wie ermittelt sich der Ausgleichsbetrag an die Schwestern (mit dem 1,5-Fachen des EH oder nach den §§ 176 ff. BewG)? Welche Auswirkung hat die Entnahme aus der Höfe-Rolle für die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs? Mit welchem Wert unterliegt der Hof der Erbschaftsteuer (mit dem 1,5-Fachen des EW oder mit dem nach den §§ 176 ff. BewG ermittelten Wert)?
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