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§ 6c EStG,§ 6b EStG,Reinvestitionsfrist

Ein Landwirt, der nach § 4 (3) EStG mit abweichendem Wirtschaftsjahr abrechnet und seine Wirtschaftsgüter in einem Anlageverzeichnis aufführt, hat am 25.10.2018 ein notarielles Vertragsangebot zum Abschluss eine Kaufvertrags mit einem Bauträger über einen Teil einer landwirtschaftlich genutzten Fläche abgeschlossen. „Bestimmung des Angebotes – Annahmefrist – Der Veräußerer (Landwirt) ist an dieses Angebot bis zum 31.12.2021 einschließlich unwiderruflich gebunden. Dieses Angebot kann nur innerhalb dieser Frist vor dem diesamtlichen Notar, ihren Vertretern angenommen werden. Die Annahme gilt als erfolgt und zugegangen wenn sie in notarieller Form erklärt ist. Auflassungsvollmacht Die Auflassung ist unverzüglich nach Annahme des Angebotes zu erklären. Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, für ihn die Messungsanerkennung und Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen und alle sonstigen zur Abwicklung und zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben einschließlich aller Feststellungen und Verpflichtungen zur Berechnung und Bezahlung des endgültigen Kaufpreises. Der Veräußerer verpflichtet sich hiermit für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Vertragsbesitzes, bis zum Erlöschen des Angebots ohne Zustimmung des Erwerbers keine eigenen Entscheidungen über die Nutzung und Beplanung des Vertragsgrundbesitzes zu treffen. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Das Grundstück war nicht verpachtet, sondern vom Veräußerer bis heute selbst bewirtschaftet. Nachdem bis zum 31.12.2021 von der Stadt das Grundstück nicht als Bauland ausgewiesen wurde, wurde zum 28.12.2021 ein notarieller Nachtrag zum Angebot (Fristverlängerung) abgeschlossen, mit welchem die Frist auf den 31.12.2022 verlängert wurde. Diese Frist wurde auch im Grundbuch in der Auflassungsvormerkung eingetragen. Hierfür wurde ein Bindungsentgelt in Höhe von 350 T€ bezahlt, das mit dem späteren Kaufpreis verrechnet wird. Auf dem Grundstück wurde zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine Sicherungshypothek bestellt. Sonstige Änderungen zur Vorurkunde ergaben sich nicht. Eine Zahlung des Kaufpreises erfolgte bisher nicht. Nachdem die Gemeinde den Ausweis des Baugebiets auf jeden Fall noch im I. Hj. 2022 erklärt, ist sicher, dass der Käufer vor dem 31.12.2022 das Angebot annimmt und dann im Jahr 2022 auch den Kaufpreis bezahlt. Der Veräußerer beabsichtigt, den Ertrag aus dem Verkaufspreis in eine Rücklage nach § 6c EStG einzustellen und dann auf den Bau eines Doppelhauses zu übertragen. Frage: Beginn der Frist für die Berechnung des vier(sechs-)jährigen Reinvestitionszeitraums bereits mit dem Abschluss des ursprünglichen Angebots am 25.10.2018 oder erst dann, wenn das Angebot angenommen wurde, und mit der Bezahlung des Kaufpreises im Kalenderjahr 2022?
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