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Betriebsleiterwohnung,Entnahme

Unser Mandant hat ein Zweiparteienwohnhaus auf seiner Hofstelle errichtet. Im Rahmen der Betriebsprüfung soll der Anteil des Altenteils gem. § 13 (5) EStG steuerfrei entnommen werden. Der Anteil der Betriebsleiterwohnung soll steuerpflichtig entnommen werden. Ist die Entnahme der Betriebsleiterwohnung zwangsläufig? Oder ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich? Oder ggf. zusätzlich eine Anwendung des § 13 (5) EStG auch für die Betriebsleiterwohnung?
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