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§ 13a EStG,Grundstücksverzeichnis

Unser Mandant (Ehegatten) hat einen kleinen LuF-Betrieb (nur vom Ehemann betrieben). Da es sich nur um 24,5 Hektar handelt, haben wir den Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermittelt. Ist dies möglich? Zusätzlich wurde unserem Mandanten vom Finanzamt mitgeteilt, dass die Grundstücke, die für den LuF-Betrieb genutzt werden und bisher im Privatvermögen sind, ins Betriebsvermögen aufgenommen werden müssen. Ist dies korrekt, oder bildet die Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Ausnahme? Sollten die Grundstücke ins Betriebsvermögen aufgenommen werden müssen, werden diese nach Anschaffungskosten angesetzt, oder kann hier auf einen Zeitwert zurückgegriffen werden? Werden die kompletten Nutzflächen aufgenommen, oder sind auch Teilflächen, die verwildert sind bzw. nicht für die LuF geeignet sind, da sie aufgrund der Neigung oder Bodenbeschaffenheit ungeeignet sind und nicht beackert werden, herauszurechnen? Wie verhält sich die Aufnahme ins Betriebsvermögen, wenn die Grundstücke beiden Ehegatten gehören und nur der Ehemann den LuF-Betrieb betreibt?
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