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Vertrag zugunsten Dritter,§ 6 Abs. 3 EStG

Sachverhalt Eltern in Gütergemeinschaft übergeben im Jahr 2017 einen landwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn. Im Übergabevertrag heißt es unter „E) Leistungen zugunsten Dritter“: „Der Übernehmer verpflichtet sich, sämtlichen Neffen/Nichten je einen Bauplatz zu ca. 600 qm unentgeltlich zu übertragen …, sofern heute übertragener Grundbesitz zum Bauland ausgewiesen werden sollte. Diese Verpflichtung ist jedoch nur auf Verlangen des jeweiligen Erwerbers zu erfüllen.“ Nach derzeitigem Stand wird auf einem Grundstück demnächst ein Bebauungsplan erstellt. Frage 1: Kann die Schenkung den Eltern/Großeltern an ihre Kinder/Enkel zugeordnet werden, so dass wir entsprechende Freibeträge hätten? Meine Auffassung Meines Erachtens liegt eine Schenkung durch die Übergeber an die Enkel vor, da in der „Leistung zugunster Dritter“ die Übergeber sagen „das gibst Du heraus, wenn …“. Frage 2: Wenn die Übertragung von Bauplätzen bereits im Übergabevertrag als Leistung zugunsten Dritter steht, stellt sich die Frage, ist diese Fläche (ingesamt 3.600 qm – 6 Neffen/Nichten à 600 qm) im Jahr 2017 im Sinne von § 6 (3) EStG „Übergabe sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen“ überhaupt auf den Sohn übergegangen? Sind diese 3.600 qm bei der 90 v.H.-Grenze, die übergegangen sein muss, zu berücksichtigen? Meine Auffassung Da im Jahr 2017 der Ausweis der Baulandflächen nicht absehbar war, sind die Flächen zur „normalen“ Bewirtschaftung auf den Sohn übergegangen und nicht als Flächenrückbehalt zu berücksichtigen. Der Baulandausweis führt zu keinem rückwirkenden Ereignis. Ansonsten habe ich keinen wirklichen Lösungsansatz. Hinweis: Auf die fünf-/zehnjährigen Behaltensfristen des § 13a/§ 13b ErbStG bzw. den 15-jährigen Nachbewertungsvorbehalt ist hier nicht einzugehen. Ihre Auffassung?
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