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Umsatzsteuer,Land- und Forstwirtschaft,Betriebsaufgabe

Der Vater unserer Mandanten (Sohn, Tochter 1 und Tochter 2) hat einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb in Nebenerwerb betrieben und war steuerlich nicht geführt worden. Zum Eigentum gehörten etwa 5 ha Acker und Grünlandflächen sowie 5 ha Forstflächen. Das Ackerland und das Grünland war an drei verschiedene Pächter noch durch den Vater verpachtet worden. Nach dem Tod des Vaters sind die drei Kinder gemeinsam Erben geworden. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags 1985 haben sich diese darauf verständigt, dass die Hofstelle auf den Sohn zu Alleineigentum übertragen wird, der auch ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an allen Flächen eingeräumt bekommen hat. Die Einkünfte aus Verpachtung des Ackerlandes und der Grünlandflächen wurden seitdem durch den Sohn als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Der Wald wurde praktisch überhaupt nicht bewirtschaftet und auch nicht verpachtet. Im Kalenderjahr 2020 sind die Ackerflächen sowie das Grünland aufgrund einer Straßenbaumaßnahme an die öffentliche Hand veräußert worden. Die steuerlich bisher nicht beratenen Mandanten haben den Kaufpreis für die Flächen in Höhe von rd. 300.000 € vereinnahmt und zu je 1/3 untereinander aufgeteilt. Das Finanzamt meldet sich jetzt, ca. ein Jahr später, und vertritt die Rechtsauffassung, dass hinsichtlich sowohl der landwirtschaftlichen Flächen als auch der forstwirtschaftlichen Flächen ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Die Veräußerung der Flächen führt nach der Rechtsauffassung des Finanzamts deshalb zu laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, zumal eine Betriebsaufgabeerklärung nicht innerhalb der Frist von drei Monaten abgegeben worden sei. Ist es zutreffend, dass von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist? Kann die Betriebsaufgabeerklärung bei bisher nicht erkanntem Betriebsvermögen auch nachträglich noch wirksam abgegeben werden?
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