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§-6b-Rücklage,EU-EWR-Raum,beschränkt Steuerpflichtiger

Mandant X (kanadischer Staatsbürger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Inland. In diesem Betrieb befinden sich diverse Grundstücksflächen, z.B. Ackerflächen, Grünland, Bauerwartungsland. Teilweise sind Grundstücksflächen verpachtet (zwischen einem Jahr und 60 Jahren). Nun steht die Veräußerung einer Grundstücksfläche an. Aus dieser Grundstücksveräußerung ergibt sich ein Veräußerungsgewinn im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Für diesen Veräußerungsgewinn der Grundstücksflächen ist angedacht, eine entsprechende Rücklage nach § 6b EStG im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Fragestellungen: 1. Auf welche Investitionsgüter kann die gebildete Rücklage aus der Veräußerung von Grund und Boden in der Folgezeit übertragen werden? – Grund und Boden – Gebäude inkl. Aufwand für Erweiterung, Ausbau und Umbau Gebäude Oder gibt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft weitergehende Sonderregelungen für eine Übertragung? 2. Können auch Investitionsgüter im Ausland, d.h. EU oder Drittland (z.B. Schweiz), angeschafft werden, auf die eine solche Rücklage nach § 6b EStG dann übertragen werden kann? 3. Gibt es für die neu angeschafften Investitionsgüter etwaige Behaltefristen, wonach diese vor der weiteren Disposition, z.B. Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, in diesem mindestens verbleiben müssen? 4. Macht es für die Fragen 1 bis 3 einen Unterschied, ob X a. im Inland „unbeschränkt“ steuerpflichtig ist, b. im Inland „beschränkt“ steuerpflichtig“ ist und unbeschränkte Steuerpflicht, z.B. in der Schweiz, besteht? 5. Falls die beschränkte bzw. unbeschränkte Steuerpflicht einen Unterschied macht, was wären die jeweiligen Konsequenzen aus diesem Unterschied?
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