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Sonderbetriebsvermögen,Überführung von Grundstücken,Geringfügigkeit

Die Mandaten X (Vater) und Y (Sohn) betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. Der Vater ist mit 94 %, der Sohn mit 6 % an der GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich u.a. eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in einer Größe von etwa 31 ha, die im Jahre 2007 erworben worden ist. Die Gesellschaft erzielt Einkünfte nach § 13 EStG. Auf einem Teil dieser Fläche (ca. 5.000 qm) errichtete seit Herbst 2019 eine zu diesem Zweck gegründete Bürgerenergiegesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bestehend aus elf Gesellschaftern – jeweils zu gleichen Anteilen beteiligt –, zwei Windkraftanlagen, die im Sommer bzw. im Herbst 2020 in Betrieb gegangen sind. Je einen KG-Anteil hiervon halten X und Y. Handelt es sich bei der von der KG benutzten Fläche um SBV der KG mit der Folge, dass diese Fläche nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zwingend zu Buchwerten von dem Gesamthandsvermögen der GbR in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligungen an der GbR in je ein SBV der KG überführt werden muss? Entgeltliche Vereinbarungen für die Nutzungsüberlassung bestehen nicht.
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