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Umsatzsteuer,Schadensersatz,Nicht rechtzeitige Terminabsage

Sachverhalt: In einer Physiotherapiepraxis wird von jeden neuen Patienten eine Datenschutzerklärung unterschrieben und der Hinweis erteilt, dass Termine bis 24 Std. vorher abgesagt werden müssen. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird der verpasste Termin in Rechnung gestellt. Frage: Handelt es sich bei der Inrechnungstellung des verpassten Termins um einen echten oder unechten Schadenersatz? Handelt es sich um echten Schadenersatz in Form einer Vertragsstrafe? Frage 2: Gibt es eine Möglichkeit, bspw. über einen Behandlungsvertrag und Vereinbarung einer „Vertragsstrafe“, dass dies echten Schadenersatz darstellt?
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