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Private Kfz-Nutzung,Einzelunternehmer,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Herr N. ist als selbständiger Immobilienmakler in Hannover tätig. Er hat keine Angestellten. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein Pkw Volvo mit einem Bruttolistenpreis von 66.700 EUR. Die private Nutzung wird mit der 1-%-Regelung versteuert. Es ist beabsichtigt, zusätzlich einen Pkw Mercedes Benz mit einem Bruttolistenpreis von 105.000 EUR zu erwerben. Beide Pkws werden zukünftig zu mehr als 50 % betrieblich genutzt (Drei-Monats-Nachweis). Fahrtenbücher sollen jedoch nicht geführt werden. Sowohl die private als auch die betriebliche Nutzung erfolgt ausschließlich durch Herrn N. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Meine Fragen zu diesem Sachverhalt: 1. Ist es zutreffend, dass grundsätzlich für beide Fahrzeuge ein Privatanteil nach der 1-%-Regelung anzusetzen ist (Beschluss BFH vom 24.05.2019, VI B 101/18)? 2. Wäre es eine Möglichkeit, dass Herr N. mit sich selbst ein privates Nutzungsverbot für den Mercedes vereinbart, um die 1-%-Regelung zu umgehen?  3. Ich sehe grundsätzlich nur folgende Möglichkeiten die Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung: a. Beide Fahrzeuge nach der 1-%-Regelung b. Beide Fahrzeuge nach der Fahrtenbuch-Methode c. Volvo mit 1 %, Mercedes nach der Fahrtenbuchmethode Sehen Sie weitere Lösungsmöglichkeiten? 4. Denkbar ist auch, dass der Mercedes nur gelegentlich betrieblich genutzt und zu 100 % dem Privatvermögen zugerechnet wird. Könnte dadurch der Ansatz eines Privatanteils für den Volvo vermieden werden (also keine 1-%-Regelung), da ein höherwertiger Pkw für Privatfahrten zur Verfügung steht und Herr N. der einzige Nutzer ist?
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