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Festwert,geringwertige Wirtschaftsgüter,Bewertung,§ 6 Abs. 2 EStG

Der Steuerpflichtige betreibt in der Rechtsform des Einzelunternehmers einen Veranstaltungsservice. Zur Ausübung des Gewerbes wird für die Veranstaltungen Geschirr benötigt und es werden Fremdleistungen von Dritten bezogen bzw. Fremdleistungen für Dritte erbracht. Sachverhalt: Geschirr wurde bislang in der Regel geliehen. Nunmehr wurde Geschirr (Gläserkörbe, Gläser, Tassen, Teller, Besteck) im Warenwert von rd. € 23.500,– angeschafft. Die Anschaffung erfolgte über das Kalenderjahr hinweg in mehreren Einkäufen; die Investitionen reichen von Rechnungsbeträgen i.H.v. rd. 400,– bis 6.300,– für die einzelnen Einkäufe; die Artikeleinzelpreise selbst betragen maximal € 100,–. Einsatz finden diese Artikel sowohl im Bereich der Durchführung von Veranstaltungen, die für Kunden durchgeführt werden, als auch im Bereich des Verleihs an Kunden, wenn diese nur Equipment beim Steuerpflichtigen leihen und im Übrigen die Veranstaltung selbst durchführen. Es wird um Beurteilung wie folgt gebeten: Wie sind die Aufwendungen bilanzsteuerrechtlich zu behandeln? Insbesondere: Handelt es sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. ist ein Festwert zu bilden, und zwar auch dann, wenn keine regelmäßigen weiteren diesbezüglichen Einkäufe geplant sind?
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