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§ 32 Abs. 6 EStG,Übertragung KiFB,Auslandskinder

Unser Mandant ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seine damalige Lebensgefährtin und seine Tochter leben in Frankreich. Der Mandant erhält hier in Deutschland für seine Tochter Kindergeld. Gemäß § 32 Abs. 6 EStG steht unserem Mandanten der volle Kinderfreibetrag für die Tochter zu, da die damalige Lebensgefährtin nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Kindergeld? Unabhängig von der Regelung des § 32 Abs. 6 EStG hat der Mandant doch trotzdem nur einen halben Anspruch auf das Kindergeld, sodass auch im Rahmen der Günstigerprüfung nur das halbe Kindergeld der festzusetzenden Einkommensteuer hinzuzurechnen ist?
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