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unentgeltliche Übertragung,Mitunternehmeranteil,§ 6 Abs. 3 EStG

Unser Mandant ist eine KG. Die Kommanditistin schenkt einen Anteil ihres Kommanditanteiles i.H.v. 45.000,00 Euro an ihren Sohn, welcher Komplementär ist. Für die Eintragung ins Handelsregister müsste man jetzt hier (um die Beteiligungsverhältnisse 80:20 zu gestalten) den Kommandit-Anteil auf 30.000 Euro (von 75.000 Euro) herabsetzen. Den Komplementär-Anteil würden wir um die 45.000 Euro erhöhen. Fallen hier bei dieser Umqualifizierung bzw. Entnahme Entnahme- und Einlagesteuern an? 
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