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Ehe,Scheidung,Trennung

Die Exfrau unseres Mandaten hat im Jahr 2005 auf einem Erbbau-Grundstück ein Haus errichtet. In diesem Haus hat die Familie in der Folge gelebt. Im Jahr 2013 wurde eine Trennungsvereinbarung geschlossen. Im Rahmen der Trennung hat der Ehemann (Mandant) das Haus und die zugehörigen Verbindlichkeiten übernommen. Im Gegenzug hat die Exfrau Bankguthaben und ein Auto erhalten. Ab 2015 hat der Mandant das Haus vermietet. Im Jahr 2018 hat er das Haus an den Mieter veräußert. Nun fragt das Finanzamt den Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG an. Handelt es sich bei der Trennungsauseinandersetzung um eine Anschaffung des Ehemannes oder um eine Gesamtrechtsnachfolge, sodass die Anschaffung aus 2005 als Anschaffungszeitpunkt gilt? Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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